Handschlag für einen Makleralleinauftrag

Was verbirgt sich hinter dem Begriff Makleralleinauftrag?

Wer eine Immobilie veräußern möchte, stößt früher oder später auf den Makleralleinauftrag – ein sperriges Wort mit enormer Bedeutung beim Immobilienverkauf. In unserem Arbeitsalltag als Immobilienmakler in Ingolstadt begegnen uns häufig Fragen nach der praktischen Bedeutung und den damit verknüpften Besonderheiten. In diesem Blog-Artikel bringen wir ein wenig Licht ins Begriffsdunkel und erläutern die wesentlichen Punkte rund um den Makleralleinauftrag.

Inhaltsverzeichnis

  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Was ist ein Makleralleinauftrag?
  3. Was beinhaltet ein qualifizierter Alleinauftrag mit einem Immobilienmakler oder einer -maklerin?
  4. Worin unterscheidet sich ein allgemeiner Auftrag?
  5. Kann ich einen bestehenden Vertrag wieder kündigen?

Das Wichtigste in Kürze

  • Mit einem Makleralleinauftrag beauftragen Sie Immobilienmakler bzw. -maklerinnen exklusiv.
  • Der Alleinauftrag erhöht die Vermarktungschancen Ihrer Immobilie.
  • Man unterscheidet zwischen dem allgemeinen und dem qualifizierten Auftrag – mit jeweils eigenen Vor- und Nachteilen.

Was ist ein Makleralleinauftrag?

Der Begriff Makleralleinauftrag mag kompliziert klingen, ist aber in Wirklichkeit eine relativ simple Angelegenheit. Er bezeichnet eine spezielle Art der Vereinbarung zwischen Immobilienmakler bzw. -maklerin und Auftraggeber und -geberinnen, bei der es darum geht, den Verkauf oder die Vermietung einer Immobilie zu beschleunigen – ohne die Hilfe einer dritten Partei.

Immobilienmakler und -maklerinnen übernehmen dabei alle Aufgaben, die für einen erfolgreichen Abschluss notwendig sind. Dazu gehören unter anderem die Preisfestsetzung, die Präsentation und die Vermarktung des Objekts.

Der Makleralleinauftrag hat den großen Vorteil, dass er den Prozess des Verkaufs oder der Vermietung effizienter gestaltet. Immobilienmakler und -maklerinnen bearbeiten in diesem Fall alle Phasen des Verkaufsprozesses direkt mit den Auftraggebern und -geberinnen und müssen nicht mit anderen Agenturen oder Dritten kooperieren.

Was beinhaltet ein qualifizierter Alleinauftrag mit einem Immobilienmakler oder einer -maklerin?

Beim Alleinauftrag wird zwischen der einfachen oder qualifizierten Variante unterschieden. Im Fall eines einfachen Makleralleinauftrags dürfen Verkäufer und Verkäuferinnen auch privat nach Kaufinteressenten bzw. -interessentinnen suchen, während bei einem qualifizierten Makleralleinauftrag eine eigenständige Veräußerung der Immobilie durch Eigentümer bzw. Eigentümerin ausgeschlossen ist.

Sollten sich Interessenten bzw. Interessentinnen bei einem bestehenden qualifizierten Auftrag direkt bei Verkaufenden melden, müssen sie an den Immobilienmakler bzw. die -maklerin weitergeleitet werden. Im Gegensatz dazu erhalten Letztere bei einem einfachen Alleinauftrag keine Maklerprovision, wenn die Immobilie privat verkauft wird.

Worin unterscheidet sich ein allgemeiner Auftrag?

Beim allgemeinen oder einfachen Maklerauftrag haben Eigentümer bzw. Eigentümerinnen die Möglichkeit, auch andere Immobilienmakler und -maklerinnen oder weitere Parteien zu beauftragen, um die Immobilie zu vermarkten.

Die Interessenten und Interessentinnen müssen zudem nicht zwangsläufig an Immobilienmakler oder -maklerinnen weitervermittelt werden. Daher ist der Anreiz für diese niedriger, da sie das Risiko eingehen, Geld und Zeit zu investieren, ohne letztlich eine Provision zu erhalten.

Sie sind bei einem allgemeinen Auftrag jedoch auch nicht verpflichtet, spezielle Maßnahmen durchzuführen oder einzuleiten, um die Vermarktung des Objekts zu beschleunigen.

Kann ich einen bestehenden Vertrag wieder kündigen?

Die Frage ist in Bezug auf einen Makleralleinauftrag recht knifflig zu beantworten – die Antwort variiert im Einzelfall. Ob Sie Ihren bestehenden Vertrag kündigen können oder nicht, hängt letztlich von der Art des Vertrags ab, den Sie abgeschlossen haben.

Sofern ein Maklervertrag mit einer befristeten Laufzeit vereinbart wurde, kann er am Ende der Laufzeit gekündigt werden. Um jedoch den Vertrag vorzeitig aufzulösen, muss der Immobilieneigentümer oder die -eigentümerin einen triftigen Grund, wie etwa bewusste Falschangaben nachweisen. In solch einem Fall erhält der Makler oder die Maklerin auch keine Vergütung.